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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E005 EGV Art5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0124 * EuGH-Zahl: C-224/97 Ciola; * EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0224 29. April 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/10/0069 E 20. September 1999 VwSlg 15227 A/1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0160Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 177 EG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind die Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, dem Betreiber eines Bootshafens bei sonstiger Strafverfolgung zu verbieten, Bootsliegeplätze über ein bestimmtes Kontingent hinaus an Bootseigner zu vermieten, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind?
2) Räumt das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in Verbindung mit Art 5 EG-Vertrag und Art 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl 1994, Nr C 241,
S 21; ABl 1995, Nr L 1, S 1) dem in Österreich ansässigen Erbringer der in Frage 1) erwähnten Dienstleistung das Recht ein, geltend zu machen, das im Sinne von Frage 1) erlassene, in einer im Jahre 1990 ergangenen individuell-konkreten Verwaltungsentscheidung (Bescheid) bestehende Verbot müsse bei nach dem 1.Jänner 1995 ergehenden Entscheidungen der österreichischen Gerichte und Behörden unangewendet bleiben?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61964CJ0006 Costa / ENEL VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100159.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015