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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §101 idF 1994/664;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0472 E 24. Juni 1997 96/17/0473 E 24. Juni 1997 96/17/0476 E 24. Juni 1997 96/17/0477 E 24. Juni 1997 96/17/0478 E 24. Juni 1997 96/17/0479 E 24. Juni 1997 96/17/0480 E 26. Mai 1997 97/17/0073 E 27. Oktober 1997Rechtssatz
§ 76 MOG idF 1988/330 kann nicht dahingehend verstanden werden, daß Sachverhalte, die länger als drei Jahre zurückliegen, bei der Mitteilung der Einzelrichtmenge nach dem MOG nicht berücksichtigt werden durften. § 76 Abs 2 MOG idF 1988/330 regelt nur, wie weit zurück die Änderung gegenüber den Mitteilungen des Bearbeitungvertriebes und Verarbeitungsbetriebes ausgesprochen werden kann, besagt jedoch nicht, daß der Sachverhalt, aufgrund dessen die Behörde zu ihrer neuen Beurteilung kommt, nicht mehr als drei Jahre zurückliegen dürfe. Damit war bei der Bestimmung der Anlieferungsreferenzmenge nach der MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 auch ein Sachverhalt, der im Jahre 1990 zum Erlöschen einer Richtmenge geführt hat, zu berücksichtigen, selbst wenn die entsprechende Teilmenge bei den Mitteilungen gemäß § 76 Abs 1 MOG in der Zwischenzeit stets berücksichtigt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170481.X03Im RIS seit
27.04.2001