RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0226

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs3;
ForstG 1975 §86 Abs1 litb;
ForstG 1975 §88 Abs1;
ForstG 1975 §88 Abs4;

Rechtssatz

Kann bei der Nutzungsart "Kahlhieb" nur dann mit einem dem standortgerechten Altbestand entsprechenden Folgebestand durch Naturverjüngung gerechnet werden, wenn Vorbereitungsmaßnahmen und Begleitmaßnahmen gesetzt werden, so ist, wenn diese Maßnahmen aus welchen Gründen immer unterlassen wurden, gemäß § 13 Abs 1 ForstG 1975 wiederzubewalden. Auf die Frage, ob es - etwa infolge Kalamität - nicht möglich war, diese Maßnahmen zu setzen, kommt es nicht an; für eine Naturverjüngung iSd § 13 Abs 3 ForstG 1975 besteht diesfalls kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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