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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs1;Rechtssatz
Kann bei der Nutzungsart "Kahlhieb" nur dann mit einem dem standortgerechten Altbestand entsprechenden Folgebestand durch Naturverjüngung gerechnet werden, wenn Vorbereitungsmaßnahmen und Begleitmaßnahmen gesetzt werden, so ist, wenn diese Maßnahmen aus welchen Gründen immer unterlassen wurden, gemäß § 13 Abs 1 ForstG 1975 wiederzubewalden. Auf die Frage, ob es - etwa infolge Kalamität - nicht möglich war, diese Maßnahmen zu setzen, kommt es nicht an; für eine Naturverjüngung iSd § 13 Abs 3 ForstG 1975 besteht diesfalls kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X04Im RIS seit
11.07.2001