RS Vwgh 1997/5/26 94/10/0075

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMKV §1 Abs1;
LMKV §6 lita;
LMKV §6 litb sublitaa;
LMKV §6 litb sublitbb;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/17 95/10/0228 4

Stammrechtssatz

Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG wird der Tatvorwurf, ein verpacktes Lebensmittel ohne eine der LMKV entsprechende Kennzeichnung in bestimmter Art und Weise in Verkehr gesetzt zu haben, für sich alleine nicht gerecht, wenn dieses Verhalten nur unter einer weiteren Voraussetzung, nämlich dieses Lebensmittel entweder verpackt oder importiert (§ 6 lit a LMKV) oder eine sonstige Handlung oder Unterlassung iSd § 6 lit b sublit aa LMKV oder § 6 lit b sublit bb LMKV gesetzt zu haben, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet. Beinhaltet der Tatvorwurf des angefochtenen Bescheides dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nicht, belastet er diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994100075.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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