RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0063

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Bestimmung, daß der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, daß eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 ZustG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfaßt. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als zuzustellender normativer Akt, sondern als eine "rechtserhebliche Tatsache" zu betrachten (Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anm 18 zu § 17 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170063.X01

Im RIS seit

22.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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