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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung, daß der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, daß eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 ZustG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfaßt. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als zuzustellender normativer Akt, sondern als eine "rechtserhebliche Tatsache" zu betrachten (Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anm 18 zu § 17 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170063.X01Im RIS seit
22.01.2001