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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §289;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0383 E 26. Mai 1997 96/17/0384 E 26. Mai 1997 96/17/0387 E 26. Mai 1997 96/17/0388 E 26. Mai 1997Rechtssatz
War vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur der Abgabenzeitraum 1992 erfaßt und war auch nur dieser Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bzw der Berufungsentscheidung und der Anfechtung vor dem VfGH, so erstreckt sich die Anlaßfallwirkung (des E VfSlg 13971/1994) nur auf das Jahr 1992, wenn auch der Berufungsantrag in einem darüber hinausreichenden Sinn hätte verstanden werden können (Hinweis E VfGH 17.6.1996, B 648/96-9 ua). Von einer willkürlichen Festsetzung des der Entscheidung zugrundeliegenden Abgabenzeitraumes durch die Abgabenbehörde kann hier keine Rede sein.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170386.X03Im RIS seit
20.11.2000