RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0386

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L81505 Umweltschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Slbg 1963 §208;
UmweltfondsG Slbg 1992;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0383 E 26. Mai 1997 96/17/0384 E 26. Mai 1997 96/17/0387 E 26. Mai 1997 96/17/0388 E 26. Mai 1997

Rechtssatz

War vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur der Abgabenzeitraum 1992 erfaßt und war auch nur dieser Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bzw der Berufungsentscheidung und der Anfechtung vor dem VfGH, so erstreckt sich die Anlaßfallwirkung (des E VfSlg 13971/1994) nur auf das Jahr 1992, wenn auch der Berufungsantrag in einem darüber hinausreichenden Sinn hätte verstanden werden können (Hinweis E VfGH 17.6.1996, B 648/96-9 ua). Von einer willkürlichen Festsetzung des der Entscheidung zugrundeliegenden Abgabenzeitraumes durch die Abgabenbehörde kann hier keine Rede sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170386.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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