RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0481

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §73 Abs3 idF 1988/330;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §3;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0472 E 24. Juni 1997 96/17/0473 E 24. Juni 1997 96/17/0476 E 24. Juni 1997 96/17/0477 E 24. Juni 1997 96/17/0478 E 24. Juni 1997 96/17/0479 E 24. Juni 1997 96/17/0480 E 26. Mai 1997 97/17/0073 E 27. Oktober 1997

Rechtssatz

Von dem Fall, daß ein Lieferant weniger Milch liefert als seiner Einzelrichtmenge entspricht bzw überhaupt keine Milch liefert, ist der Fall zu unterscheiden, in dem unter der Lieferantennummer des Inhabers einer Einzelrichtmenge die Milch von einem anderen Hof - wenn auch teilweise vermischt mit Milch vom Hof des Inhabers der Einzelrichtmenge - geliefert wird. Im konkreten Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolge des § 73 Abs 3 MOG idF 1988/330 (bzw idF 1987/138) nur eintreten sollte, wenn in einem Basiszeitraum überhaupt keine Milch geliefert wurde bzw wo die Grenze einer "vernachlässigbaren" Milchlieferung gelegen wäre, da es hier nicht zu Fremdmilcheinschüttungen in untergeordneter, sondern in überwiegender Menge gekommen ist (Erlöschen der Einzelrichtmenge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170481.X04

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten