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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §46;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0235 E 22. November 1999Rechtssatz
Die Behörde kann zwar Beweisanträge, die ihr unerheblich erscheinen, ablehnen, in der Begründung ist aber auch hiezu Stellung zu nehmen, und es sind die Erwägungen dazulegen, die zur Annahme der Unerheblichkeit des angebotenen bzw nicht aufgegriffenen Beweismittels führten. Dies gilt auch für konkrete Einwände, die eine Partei gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse (etwa im Zuge des Parteiengehöres) erhoben hat. Die Behörde hat jedenfalls die Erwägungen, die sie veranlaßten, auf Grund eigener Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos, unerheblich oder unzutreffend zu erachten, klar darzulegen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170459.X04Im RIS seit
30.01.2002