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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §114;Rechtssatz
Der Berufungsvorentscheidung kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, daß damit der Partei Gelegenheit gegeben ist, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Mit der Anmerkung im Vorlageantrag, daß ein Stillstand des Zählers seitens des Abgabepflichtigen nicht habe festgestellt werden können, wird kein begründetes und von der Behörde überprüfbares Sachverhaltsvorbringen in der Richtung erstattet, daß der Wasserzähler entgegen dem Ergebnis der Überprüfung durch die Wasserwerke funktionstüchtig in dem Sinne gewesen wäre, daß die Fehlergrenze von 5 Prozent nicht überschritten worden sei. Die bloße Bestreitung der Funktionsuntauglichkeit und die Behauptung, daß die Fehlergrenze nicht überschritten worden sei, verpflichtet die Behörde zu keinen weiteren Erhebungen in dieser Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170287.X01Im RIS seit
20.11.2000