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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §12;Rechtssatz
Die Wiederbewaldungspflicht dient der nachhaltigen Sicherung der Wirkungen des Waldes (§ 12 ForstG 1975); es geht daher nicht bloß darum, Kahlflächen mit beliebigem, wenn nur standortstauglichen forstlichen Bewuchs zu versehen. Es ändert daher der Umstand, daß sich auf der Kahlfläche forstlicher Bewuchs eingestellt habe, ausgenommen den Fall, daß es sich dabei um Naturverjüngung iSd § 13 Abs 3 ForstG 1975 handelt, nichts an der Wiederbewaldungspflicht nach § 13 Abs 1 ForstG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X05Im RIS seit
11.07.2001