RS Vwgh 1997/5/26 95/17/0464

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §15;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird die Abgabe nicht zu dem gem § 17 Wr VergnügungssteuerG 1987 vorgesehenen Zeitpunkt (jeweils zum 10ten des Folgemonates für die im Vormonat angefallenen Abgaben) erklärt und entrichtet, wird sie bereits mit Ablauf dieses Termins verkürzt. Spätere, nach Ablauf dieses Termins andauernde Unterlassungen sind nicht vom Tatbild des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 erfaßt. Eine Person, die erst nach dem Verkürzungszeitpunkt für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich wird (hier: die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH erfolgte am 21. März; erst ab diesem Zeitpunkt ist die bestellte Person (auch) für die Abgabenangelegenheiten der GmbH verantwortlich) darf daher nicht nach § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 schuldig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170464.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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