RS Vfgh 1995/11/28 V25/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schwoich vom 06.04.82
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Umwidmung von Grundflächen mangels ausreichender Kennzeichnung der betroffenen Flächen und mangels ausreichender Darlegung der Bedenken

Rechtssatz

Die beiden angefochtenen "je 600 m2 großen Teilflächen des Grundstückes Nr 2528" sind im derzeit in Geltung befindlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schwoich vom 06.04.82 weder mit eigenen Grundstücks- bzw Parzellennummern gekennzeichnet, noch hat der Antragsteller die Lage der Grundstücke auf Grund anderer im Flächenwidmungsplan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischer Abgrenzungen umschrieben. Auch dem Hinweis auf den Umwidmungsbeschluß des Gemeinderates der Gemeinde Schwoich vom 02.08.93 kann eine hinreichende Umschreibung des Prüfungsgegenstandes iSd §57 Abs1 erster Satz VfGG nicht entnommen werden, zumal weder aus dem diesbezüglichen "Erläuterungsbericht zur Flächenwidmungsplanänderung Nr 49 der Gemeinde Schwoich" noch aus dem Umwidmungsbeschluß selbst eine Konkretisierung, insbesondere Abgrenzung der angefochtenen Teilflächen vom restlichen Teil des Grundstückes Nr 2528 hervorgeht.

Mangels anderer im Flächenwidmungsplan enthaltener Ortsbezeichnungen wäre allenfalls eine Anfechtung der Widmung des gesamten Grundstücks Nr 2528 zu erwägen gewesen (vgl etwa VfSlg 12401/1990, VfGH 22.06.95, V42/93).

Darüberhinaus kann Gegenstand der Anfechtung durch einen Grundeigentümer nach Art139 Abs1 B-VG immer nur die Rechtmäßigkeit einer auf Grund des Tiroler Raumordnungsrechts geltenden Widmung seines Grundstückes sein, nicht jedoch die mangels Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gescheiterte Umwidmung des betreffenden Grundstückes.

Entscheidungstexte

  • V 25/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 V 25/95

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V25.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95V00025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten