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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §76 Abs1 idF 1988/330;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0472 E 24. Juni 1997 96/17/0473 E 24. Juni 1997 96/17/0476 E 24. Juni 1997 96/17/0477 E 24. Juni 1997 96/17/0478 E 24. Juni 1997 96/17/0479 E 24. Juni 1997 96/17/0480 E 26. Mai 1997 97/17/0073 E 27. Oktober 1997Rechtssatz
Mangels einer entsprechenden Regelung über eine weitergehende Bindungswirkung der Mitteilung gemäß § 76 Abs 1 MOG (nämlich auch für die Folgejahre) und gerade im Hinblick auf § 76 Abs 2 MOG idF 1988/330, der auch eine rückwirkende, andere Feststellung der Einzelrichtmengen in Abweichung von den Mitteilungen des Bearbeitungsbetriebes vorsieht, ist davon auszugehen, daß jedenfalls dann, wenn lediglich MITTEILUNGEN iSd § 76 Abs 1 MOG erfolgten, KEINE BINDUNGSWIRKUNG DAHINGEHEND eingetreten ist, EINE BERÜCKSICHTIGUNG EINES OBJEKTIV GEGEBENEN SACHVERHALTES, der auch schon bei einer früheren Mitteilung einer Einzelrichtmenge berücksichtigt hätte werden können, SOLLE IN DEN FOLGEJAHREN NICHT MEHR ZULÄSSIG SEIN (Hinweis:
E 9.2.1990, 89/17/0161; E VfGH 22.6.1988, V 139/87). Den MITTEILUNGEN kommt zwar - sofern es nicht zu einem Antrag auf Bescheiderlassung kommt - BINDUNGSWIRKUNG FÜR DAS JEWEILIGE WIRTSCHAFTSJAHR zu (Hinweis: E 20.6.1986, 86/17/0068); EINE
DARÜBER HINAUSGEHENDE BEDEUTUNG KANN IHNEN JEDOCH NICHT
BEIGEMESSEN WERDEN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170481.X02Im RIS seit
27.04.2001