RS Vwgh 1997/5/26 97/17/0162

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Mit dem E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986, hat der VwGH entschieden, daß eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vor Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht geboten ist. Der Umstand, daß nach dem genannten Erkenntnis des verstärkten Senates einmal, nämlich im E 22.2.1989, 88/01/0335, auf die alte Rechtsprechung zurückgegriffen worden ist, macht keine neuerliche Senatsverstärkung gemäß § 13 Abs 1 VwGG erforderlich, weil die Uneinheitlichkeit der Beantwortung der Rechtsfrage in der Rechtsprechung durch das zitierte E des verstärkten Senates beseitigt wurde (Hinweis: E 27.4.1995, 92/17/0288).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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