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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986, hat der VwGH entschieden, daß eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vor Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht geboten ist. Der Umstand, daß nach dem genannten Erkenntnis des verstärkten Senates einmal, nämlich im E 22.2.1989, 88/01/0335, auf die alte Rechtsprechung zurückgegriffen worden ist, macht keine neuerliche Senatsverstärkung gemäß § 13 Abs 1 VwGG erforderlich, weil die Uneinheitlichkeit der Beantwortung der Rechtsfrage in der Rechtsprechung durch das zitierte E des verstärkten Senates beseitigt wurde (Hinweis: E 27.4.1995, 92/17/0288).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170162.X01Im RIS seit
20.11.2000