RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0183

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/10/0064 E 18. Dezember 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0411/54 E 17. Mai 1955 VwSlg 3743 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Tatbestandmerkmal darf bei der Strafbemessung weder als erschwerender noch als mildernder Umstand gewertet werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinDoppelverwertungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100183.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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