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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BAO §215;Rechtssatz
Nach der Aufhebung des Berufungsbescheides über die Abgabenbemessung durch die Vorstellungsbehörde lebt der erstinstanzliche Bescheid wieder auf und bildet die in einem Verfahren über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid nicht überprüfbare Grundlage für die Anlastung der Abgabenfestsetzung auf dem Steuerkonto des Abgabepflichtigen (Hinweis E 24.1.1995, 93/04/0203). Die Bindung der Gemeinde (und damit im Säumnisverfahren des VwGH an den (den Abgabenbemessungsbescheid betreffenden) Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde gemäß § 61 Abs 5 NÖ GdO erstreckt sich (arg.: "... bei der neuerlichen Entscheidung ...") ausschließlich auf das ABGABENBEMESSUNGSVERFAHREN, nicht aber auf jenes über den hier gegenständlichen Rückzahlungsantrag.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170335.X04Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009