RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0335

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
BAO §311;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
LAO NÖ 1977 §163;
LAO NÖ 1977 §164;
LAO NÖ 1977 §186 Abs1;
LAO NÖ 1977 §232;

Rechtssatz

Nach der Aufhebung des Berufungsbescheides über die Abgabenbemessung durch die Vorstellungsbehörde lebt der erstinstanzliche Bescheid wieder auf und bildet die in einem Verfahren über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid nicht überprüfbare Grundlage für die Anlastung der Abgabenfestsetzung auf dem Steuerkonto des Abgabepflichtigen (Hinweis E 24.1.1995, 93/04/0203). Die Bindung der Gemeinde (und damit im Säumnisverfahren des VwGH an den (den Abgabenbemessungsbescheid betreffenden) Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde gemäß § 61 Abs 5 NÖ GdO erstreckt sich (arg.: "... bei der neuerlichen Entscheidung ...") ausschließlich auf das ABGABENBEMESSUNGSVERFAHREN, nicht aber auf jenes über den hier gegenständlichen Rückzahlungsantrag.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170335.X04

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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