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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die nach § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 getroffene Verfügung "die Erweiterung des Plateaus (hier: einer Seehütte) zu entfernen", entspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG nicht. Diesem wäre entsprochen, könnten weder bei den Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber bestehen, welche Teile des Plateaus als "Erweiterung" zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Mangels Beschreibung des räumlichen Umfanges der Erweiterung ist dies jedoch nicht der Fall, zumal auch der festgestellte Sachverhalt für die Annahme, der Inhalt des Entfernungsauftrages sei etwa wegen der in der Natur bestehenden deutlichen Unterscheidbarkeit zwischen Bestand und Erweiterung nicht zweifelhaft, keine Grundlage bietet (Hinweis EB E 18.4.1994, 94/10/0036, E 24.4.1995, 93/10/0035, E 3.8.1995, 95/10/0067).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100043.X02Im RIS seit
25.01.2001