RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0043

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;

Rechtssatz

Die nach § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 getroffene Verfügung "die Erweiterung des Plateaus (hier: einer Seehütte) zu entfernen", entspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG nicht. Diesem wäre entsprochen, könnten weder bei den Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber bestehen, welche Teile des Plateaus als "Erweiterung" zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Mangels Beschreibung des räumlichen Umfanges der Erweiterung ist dies jedoch nicht der Fall, zumal auch der festgestellte Sachverhalt für die Annahme, der Inhalt des Entfernungsauftrages sei etwa wegen der in der Natur bestehenden deutlichen Unterscheidbarkeit zwischen Bestand und Erweiterung nicht zweifelhaft, keine Grundlage bietet (Hinweis EB E 18.4.1994, 94/10/0036, E 24.4.1995, 93/10/0035, E 3.8.1995, 95/10/0067).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100043.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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