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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf einen bescheidmäßig festgesetzten Preis reicht als Begründung für die Abweisung eines neuen Antrages dann nicht aus, wenn zur Begründung dieses Antrages eine wesentliche Änderung der nach dem PrG relevanten Faktoren geltend gemacht wird und die belangte Behörde dieser im wesentlichen nur entgegenhält, daß eine Preiserhöhung dem Interesse der Verbraucher nicht bestmöglich entpreche und im übrigen eine Produktionsverlagerung zu Kostensenkungen führen sollte.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170155.X03Im RIS seit
11.09.2001