RS Vwgh 1997/5/26 92/17/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §58 Abs2;
PrG 1976 §2 Abs2;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf einen bescheidmäßig festgesetzten Preis reicht als Begründung für die Abweisung eines neuen Antrages dann nicht aus, wenn zur Begründung dieses Antrages eine wesentliche Änderung der nach dem PrG relevanten Faktoren geltend gemacht wird und die belangte Behörde dieser im wesentlichen nur entgegenhält, daß eine Preiserhöhung dem Interesse der Verbraucher nicht bestmöglich entpreche und im übrigen eine Produktionsverlagerung zu Kostensenkungen führen sollte.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170155.X03

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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