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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MietrechtsG betreffend Verwaltungskostenbeitrag, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag sowie Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer gerichtlichen EntscheidungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §22 und §45 Abs1 MietrechtsG idF des 3. WohnrechtsänderungsG sowie des §46 Abs2 MietrechtsG idF vor dem 3. WohnrechtsänderungsG.
Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG, idF vor dem 3.
WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46). Gemäß §37 Abs1 Z12 und Z13 MietrechtsG, idF des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß §39 MietrechtsG in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie gemäß §40 MietrechtsG die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, MietenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G1307.1995Dokumentnummer
JFR_10048872_95G01307_01