RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0063

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß der Briefträger "öfters einige Briefe oder Post" in falsche Hausbrieffächer verteilt habe, zeigt der Adressat konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen. Diesfalls wird auch - anders als bei der bloßen Behauptung, daß die Möglichkeit bestünde, daß der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt habe (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0112) - eine Ermittlungspflicht der Beh dahingehend ausgelöst, in einem Beweisverfahren unter Beiziehung des Briefträgers zu prüfen, ob der Adressat von der Hinterlegungasnzeige verständigt worden war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170063.X03

Im RIS seit

22.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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