RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0063

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
ZPO §292 Abs2;
ZPO §292;
ZustG §17;
ZustG §22;

Rechtssatz

Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO ist möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu § 17 ZustG). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (Hinweis E 13.11.1992, 91/17/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170063.X02

Im RIS seit

22.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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