RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/10/0064 E 18. Dezember 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100183.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten