RS Vwgh 1997/5/26 96/17/0459

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0235 E 22. November 1999

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die zum Bescheid führenden tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Die Begründung soll sinnvoll gestaltet, in straffer Fassung, aber verständlich, die wesentlichen Erwägungen, die zum Bescheid führten, wiedergeben, und solcherart das Ergebnis des Verfahrens und die hiezu führenden Gedankengänge nachvollziehbar und nachkontrollierbar darlegen. Dem Gebot zweckmäßiger Gestaltung trägt eine Begründung dann Rechnung, wenn sie in ihrem Aufbau und ihrer Gliederung der Ablauffolge der Gedankenschritte der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides entspricht, also den gedanklichen Prozeß der Bescheiderstellung widerspiegelt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170459.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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