Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §239 Abs1;Stammrechtssatz
Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen kann einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs 1 BAO kein Erfolg beschieden sein, denn ein Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170335.X01Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009