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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0410 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/17/0411 E 26. Mai 1997Rechtssatz
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage iSd § 26 Abs 2 GewStG sind zunächst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslöhne) nach § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen, die nicht - durch besondere Bestimmungen - von der Lohnsteuer befreit sind (§ 3 EStG 1988). Die gemäß § 68 EStG 1988 in einem bestimmten Ausmaß von der Lohnsteuer befreiten Zulagen und Zuschläge sind durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreite Arbeitslöhne und somit nicht Teil der Vergütungen iSd § 26 Abs 2 erster Halbsatz GewStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170409.X01Im RIS seit
11.07.2001