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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Wr MarktO 1991 betreffend Aufenthaltszeiten von Kunden auf einem Blumengroßmarkt mangels Eingriff in die Rechtsposition der antragstellenden Inhaber von StandplätzenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §70 Abs2a der Wr MarktO 1991 idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr 28/1995 (betreffend Aufenthaltszeiten von Kunden auf einem Blumengroßmarkt).
Die angefochtene Vorschrift richtet sich nicht unmittelbar an die am Blumengroßmarkt Wien-Inzersdorf zum Verkauf bestimmter Martkgegenstände befugten Personen (sogenannten Markt- und Landparteien), sondern an (potentielle) Kunden dieses Großmarktes. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Inhaber von Standplätzen wird durch die in Rede stehende Bestimmung gestaltet.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß sich die durch die angefochtene Bestimmung bewirkte Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten für Kunden des Blumengroßmarktes auf die wirtschaftliche Position der vom Marktbesuch abhängigen Erwerbsgärtner auszuwirken vermag. Dies ändert aber nichts daran, daß die angefochtene Bestimmung die Rechtsstellung der Antragsteller - als zum Verkauf von Waren auf diesem Großmarkt befugte Personen - nicht gestaltet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, MarktverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V150.1995Dokumentnummer
JFR_10048872_95V00150_01