RS Vfgh 1995/11/28 V150/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Wr MarktO 1991 §70 Abs2a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Wr MarktO 1991 betreffend Aufenthaltszeiten von Kunden auf einem Blumengroßmarkt mangels Eingriff in die Rechtsposition der antragstellenden Inhaber von Standplätzen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §70 Abs2a der Wr MarktO 1991 idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr 28/1995 (betreffend Aufenthaltszeiten von Kunden auf einem Blumengroßmarkt).

Die angefochtene Vorschrift richtet sich nicht unmittelbar an die am Blumengroßmarkt Wien-Inzersdorf zum Verkauf bestimmter Martkgegenstände befugten Personen (sogenannten Markt- und Landparteien), sondern an (potentielle) Kunden dieses Großmarktes. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Inhaber von Standplätzen wird durch die in Rede stehende Bestimmung gestaltet.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß sich die durch die angefochtene Bestimmung bewirkte Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten für Kunden des Blumengroßmarktes auf die wirtschaftliche Position der vom Marktbesuch abhängigen Erwerbsgärtner auszuwirken vermag. Dies ändert aber nichts daran, daß die angefochtene Bestimmung die Rechtsstellung der Antragsteller - als zum Verkauf von Waren auf diesem Großmarkt befugte Personen - nicht gestaltet.

Entscheidungstexte

  • V 150/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 V 150/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Marktverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V150.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95V00150_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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