RS Vwgh 1997/5/27 97/05/0058

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Wr BauO verpflichtet den Eigentümer einer Baulichkeit zur Beseitigung von Baugebrechen auch dann, wenn diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem er noch gar nicht Eigentümer war. Selbst ein Auftrag an einen Gewerbetreibenden zur Behebung der Baugebrechen sowie Urgenzen reichen allein nicht aus, ein Verschulden in Abrede zu stellen. Es trifft ihn auch ein gewisses Maß an Überwachungspflicht hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050058.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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