RS Vwgh 1997/5/27 96/04/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0175 2

Stammrechtssatz

Ein dem § 148 Abs 1 GewO 1994 unterliegender Gastgartenbetrieb ist unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig und daher gem § 77 Abs 1 GewO 1994 "erforderlichenfalls" - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs 1 GewO 1994 festgelegte Betriebszeiten - unter Auflagen zu genehmigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040243.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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