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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0175 2Stammrechtssatz
Ein dem § 148 Abs 1 GewO 1994 unterliegender Gastgartenbetrieb ist unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig und daher gem § 77 Abs 1 GewO 1994 "erforderlichenfalls" - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs 1 GewO 1994 festgelegte Betriebszeiten - unter Auflagen zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040243.X01Im RIS seit
20.11.2000