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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0287 96/05/0288Rechtssatz
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist", ist mangels anderer aus dem Gesetz hervorleuchtender Anhaltspunkte die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde maßgeblich (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Für das nachprüfende Verfahren von der Gemeindeaufsichtsbehörde und vor dem VwGH kann grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben waren. Das - sich nicht auf das Krnt GdKanalisationsG beziehende - E 16.12.1993, 92/06/0208, widerspricht nicht der im Beschwerdefall vertretenen Rechtsansicht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050286.X02Im RIS seit
03.04.2001