RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0286

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §5 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0287 96/05/0288

Rechtssatz

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist", ist mangels anderer aus dem Gesetz hervorleuchtender Anhaltspunkte die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde maßgeblich (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Für das nachprüfende Verfahren von der Gemeindeaufsichtsbehörde und vor dem VwGH kann grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben waren. Das - sich nicht auf das Krnt GdKanalisationsG beziehende - E 16.12.1993, 92/06/0208, widerspricht nicht der im Beschwerdefall vertretenen Rechtsansicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050286.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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