RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0162

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauO Wr §81 Abs4;

Rechtssatz

Bei dem Kriterium der nur unwesentlichen Abweichung von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes ist nicht auf einen konsentierten, diesen Plänen allenfalls widersprechenden Altbestand abzustellen, sondern darauf, ob das zu bewilligende Bauvorhaben wesentlich oder unwesentlich von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes abweicht (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120, und E 21.9.1993, 93/05/0208). Darf nach einem Bebauungsplan im gesamten Plangebiet "der höchste Punkt des Daches der errichteten Gebäude nicht höher als 4,5 m über der oberen Deckenoberkante des obersten Hauptgeschosses" sein, ist von der jeweiligen Deckenoberkante des obersten Hauptgeschosses von im Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes errichteten und konsentierten Gebäude auszugehen. Eine von dieser Deckenoberkante ausgehende Erhöhung des Dachfirstes um 1,68 m bzw der Dachneigung von 28 Grad auf 39,5 Grad ist eine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsbestimmungen, zumal die gemäß § 81 Abs 4 Wr BauO einzuhaltende Dachneigung von 45 Grad beachtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050162.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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