Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs mangels Erhebung einer Vorstellung an die AufsichtsbehördeRechtssatz
Die - im vorliegenden Fall durch §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1993 eingeräumte - Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl etwa VfSlg 11269/1987).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs zurückzuweisen.
(Ebenso: B897/96, B v 11.12.96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3269.1995Dokumentnummer
JFR_10048872_95B03269_01