RS Vfgh 1995/11/28 B3269/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Klagenfurter Stadtrecht 1993 §92 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs mangels Erhebung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

Rechtssatz

Die - im vorliegenden Fall durch §92 Abs1 Klagenfurter Stadtrecht 1993 eingeräumte - Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ist ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug iSd Art144 B-VG eröffnet. Erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde kann demnach gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl etwa VfSlg 11269/1987).

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs zurückzuweisen.

(Ebenso: B897/96, B v 11.12.96).

Entscheidungstexte

  • B 3269/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1995 B 3269/95

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3269.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95B03269_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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