RS Vwgh 1997/5/27 97/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

20/11 Grundbuch

Norm

GBG 1955 §4;

Rechtssatz

Als Zeitpunkt des Erwerbes durch die vollzogene Eintragung in das Hauptbuch iSd § 4 GBG gilt das Einlangen des ihr zugrunde liegenden Gesuches beim Grundbuchsgericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050026.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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