RS Vwgh 1997/5/27 94/05/0087

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0107

Rechtssatz

Verpflichteter iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 ist jedenfalls der Verursacher. Verursacher ist der, der den Abbruch veranlaßt, unabhängig davon, ob er sich dafür eines Gehilfen bedient oder nicht. Ein Behandlungsauftrag an den Übertreter des § 17 Abs 1 AWG 1990 wird nicht durch die Verletzung dieser Verhaltensnorm, unabhängig davon, von wem diese Verletzung begangen wurde, gerechtfertigt. § 17 Abs 1 AWG 1990 richtet sich wohl an denjenigen, der gefährliche Abfälle lagert und behandelt, eine Ausweitung des Adressatenkreises der Befehlsempfänger des § 32 Abs 1 AWG 1990 auf alle Gehilfen des jedenfalls gemäß § 17 Abs 3 AWG 1990 Verpflichteten ist ungerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050087.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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