RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 begründet kein rechtliches Interesse und sohin keine Parteistellung im Verfahren eines bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragstellers, und zwar auch dann nicht, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat bewußt der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesem Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (Hinweis B 23.1.1996, 96/05/0011).

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050274.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten