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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 begründet kein rechtliches Interesse und sohin keine Parteistellung im Verfahren eines bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragstellers, und zwar auch dann nicht, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat bewußt der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesem Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (Hinweis B 23.1.1996, 96/05/0011).
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050274.X01Im RIS seit
07.06.2001