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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §20 idF 1990/061;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/05/0132 2Stammrechtssatz
Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nach § 94 Abs 2 Bgld BauO nicht schlechthin ein subjektiv öffentliches Recht, doch ist ein solches dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Nach § 16 Abs 1 Bgld RPG ist mit der Widmung "Grünfläche" kein Immissionsschutz verbunden. Auch aus § 20 Abs 1 Bgld RPG läßt sich kein Immissionsschutz der Nachbarn im Grünland ableiten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995050079.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009