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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Erledigung eines Einlösungsantrages gem § 19 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist in Ermangelung anderslautender gesetzlicher Regelungen von der Sachlage und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde auszugehen. Die Baubehörden haben demnach die Frage zu beantworten, ob durch die zuletzt wirksam gewordenen behördlichen Raumplanungsmaßnahmen eine Verkleinerung oder Veränderung iSd § 19 Abs 1 NÖ BauO 1976 eingetreten ist (Hinweis E 18.11.1986, 86/05/0100).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050047.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009