RS Vwgh 1997/5/27 97/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §19 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Erledigung eines Einlösungsantrages gem § 19 Abs 1 NÖ BauO 1976 ist in Ermangelung anderslautender gesetzlicher Regelungen von der Sachlage und Rechtslage zur Zeit der Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde auszugehen. Die Baubehörden haben demnach die Frage zu beantworten, ob durch die zuletzt wirksam gewordenen behördlichen Raumplanungsmaßnahmen eine Verkleinerung oder Veränderung iSd § 19 Abs 1 NÖ BauO 1976 eingetreten ist (Hinweis E 18.11.1986, 86/05/0100).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050047.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten