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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens von Liegenschaften nach der EO erwirbt zwar mit dem Zuschlag Eigentum, die Rechtsstellung des Erstehers wird aber durch § 156 EO näher ausgestaltet. Wenn ihm nicht nach der Zuschlagserteilung die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft bewilligt wird (§ 158 Abs 2, § 161 EO), erfolgt die Übergabe an ihn erst nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (§ 156 Abs 2 EO). Die Übergabe der Liegenschaft ist gemäß § 156 Abs 2 EO nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen. Der Ersteher kann nur auf diese Weise gegen den Willen des Verpflichteten in den Besitz der Liegenschaft gelangen. Der Ersteher der Liegenschaft, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist und dem die Liegenschaft noch nicht iSd § 156 Abs 2 EO übergeben wurde, kann daher keine Verwaltungshandlungen vornehmen (Hinweis Urteil OGH 16.12.1992, 3 Ob 572/92). Bis dahin bedarf es - soweit erforderlich - der Bestellung eines einstweiligen Verwalters nach § 158 EO, auf welchen gem § 159 EO die Vorschriften über die Zwangsverwaltung anzuwenden sind (hier:
daher keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH, die Ersteherin der Liegenschaft ist, vor Einverleibung und Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin, für Baugebrechen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050058.X04Im RIS seit
03.05.2001