RS Vwgh 1997/5/27 94/04/0180

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §82a Abs3;
StörfallV 1991 §3 idF 1991/593;
StörfallV 1991 §4 idF 1991/593;

Rechtssatz

Beim Störfallrecht nach der Störfallverordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der die im § 74 Abs 2 GewO 1994 iZm § 356 Abs 3 GewO 1994 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft. Das Störfallrecht dient nach der Definition des Störfalles im § 82a Abs3 GewO 1994 vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994040180.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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