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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Beim Störfallrecht nach der Störfallverordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der die im § 74 Abs 2 GewO 1994 iZm § 356 Abs 3 GewO 1994 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft. Das Störfallrecht dient nach der Definition des Störfalles im § 82a Abs3 GewO 1994 vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994040180.X01Im RIS seit
07.06.2001