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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Festlegung von Baunutzungszahlen mangels Durchführung eines ErmittlungsverfahrensRechtssatz
Die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 07.10.93 über die Festlegung von Baunutzungszahlen war gesetzwidrig.
Bei Erlassung von Planungsnormen kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu (vgl VfSlg 8280/1978 uvam).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über die maßgeblichen Gründe für die amtswegige Aufhebung der gegenständlichen Verordnung (gemäß §84 Abs2 Vlbg GemeindeG 1985) hat das nunmehrige Prüfungsverfahren ergeben, "daß ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung nicht durchgeführt wurde und die Entscheidungsschritte nicht nachvollziehbar waren".
Insbesondere hat es die verordnungserlassende Behörde verabsäumt, die in §7 der BaubemessungsV der Vorarlberger Landesregierung, LGBl 32/1976, umschriebenen Tatbestandsmerkmale zu beachten.
Da die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 07.10.93 über die Festlegung von Baunutzungszahlen mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Amts wegen gemäß §84 Abs2 Vlbg GemeindeG 1985 aufgehoben wurde, hatte der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.
(Anlaßfall B838/94, E v 28.11.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V107.1995Dokumentnummer
JFR_10048872_95V00107_01