RS Vfgh 1995/11/28 V107/95

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs4
Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 07.10.93 über die Festlegung von Baunutzungszahlen
Vlbg GdG 1985 §84 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Festlegung von Baunutzungszahlen mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Rechtssatz

Die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 07.10.93 über die Festlegung von Baunutzungszahlen war gesetzwidrig.

Bei Erlassung von Planungsnormen kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu (vgl VfSlg 8280/1978 uvam).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über die maßgeblichen Gründe für die amtswegige Aufhebung der gegenständlichen Verordnung (gemäß §84 Abs2 Vlbg GemeindeG 1985) hat das nunmehrige Prüfungsverfahren ergeben, "daß ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung nicht durchgeführt wurde und die Entscheidungsschritte nicht nachvollziehbar waren".

Insbesondere hat es die verordnungserlassende Behörde verabsäumt, die in §7 der BaubemessungsV der Vorarlberger Landesregierung, LGBl 32/1976, umschriebenen Tatbestandsmerkmale zu beachten.

Da die Verordnung der Marktgemeinde Rankweil vom 07.10.93 über die Festlegung von Baunutzungszahlen mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Amts wegen gemäß §84 Abs2 Vlbg GemeindeG 1985 aufgehoben wurde, hatte der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.

(Anlaßfall B838/94, E v 28.11.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V107.1995

Dokumentnummer

JFR_10048872_95V00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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