RS Vwgh 1997/5/27 97/05/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/05/0099 97/05/0102 97/05/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0054 E 1. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (Hinweis E 11.11.1981, 0599/80). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050098.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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