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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1498;Rechtssatz
Die Säumniswirkung des echten Versäumungsurteils besteht einerseits in der Präklusion des Säumigen von jedem Sachvorbringen (außer von bereits im Akt erliegenden Beweisen, die berücksichtigt werden müssen), und andererseits in einer Beschränkung der Entscheidungsgrundlage und der richterlichen Prüfungsbefugnis im Bereich der Tatsachengrundlage. Tatsachengrundlage ist grundsätzlich nur das Vorbringen der erschienenen Partei. Das Gericht hat dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne zu prüfen, ob die behaupteten Tatsachen wirklich vorliegen. Aus dieser rigorosen Konsequenz der Präklusionswirkung der Versäumung, welche jede Beweisaufnahme ausschließt, folgt im Beschwerdefall, daß die im Spruch des Versäumungsurteiles dem ehemaligen Eigentümer eines von baulichen Maßnahmen betroffenen Grundstücksteils auferlegte Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Bauwerbers auf den in Rede stehenden Grundstücksanteil aus dem Grunde der eingetretenen Ersitzung zu erfolgen hat (§ 1498 ABGB). Da der Eintragungsgrundsatz für die Erwerbsart der Ersitzung nicht gilt, erwirbt der Ersitzungswerber schon mit Ablauf der Ersitzungszeit originär Eigentum, er benötigt daher mit Rechtskraft des Versäumungsurteiles zur Erlangung einer Baubewilligung nicht mehr die Zustimmung des noch im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050026.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012