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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 86 Abs 1 Bgld BauO normiert, anders als im Falle des durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumten Immissionsschutzes, grundsätzlich keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hinanzuhalten (Hinweis E 1996/09/17 96/05/0105).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995050079.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009