RS Vwgh 1997/5/27 94/05/0305

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z5;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;

Rechtssatz

Präklusion kann gem § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Ebenso kann für die Beurteilung der Parteistellung gem § 29 Abs 4 iZm

§ 29 Abs 5 Z 5 AWG 1990 der erst in der Verhandlung Einschreitenden eine Projektsänderung sehr wohl von Belang sein. Allerdings wird nicht jede Projektsänderung eine neuerliche Kundmachung iSd § 29 Abs 4 AWG 1990 erfordern, weil man sonst zum Ergebnis gelangte, daß auch durch eine ausschließlich dem Schutz der Nachbarinteressen dienende Projektsänderung für den Bewilligungswerber der Rechtsnachteil eines übergangenen Nachbarn herbeigeführt werden könnte. Projektsänderungen, die auf die in § 75 Abs 2 GewO 1973 genannten Nachbarinteressen keinen Einfluß haben, vermögen einen für die Beurteilung der Parteistellung von Nachbarn zu beachtenden Kundmachungsmangel iSd § 29 Abs 4 AWG 1990 nicht herbeizuführen. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, daß die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 1994/11/08 93/04/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050305.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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