RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69;

Rechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß § 69 Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050162.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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