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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/05/0099 97/05/0102 97/05/0100Rechtssatz
Ein Mitspracherecht dahingehend, daß in den gemäß § 6 Abs 6 erster Satz Wr BauO zulässigen Gebäuden nur Bewohner oder Pfleglinge untergebracht werden, die keinen Lärm durch Schreien, Lachen usw hervorrufen, ist den Nachbarn nicht eingeräumt.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050098.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012