RS Vwgh 1997/5/27 95/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs2;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Bebauung des Grünlandes an die Erforderlichkeit des Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung binden, enthalten keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis (zu Nachbarn) berührt wird. Derartige Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Widmung.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995050079.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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