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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Bebauung des Grünlandes an die Erforderlichkeit des Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung binden, enthalten keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis (zu Nachbarn) berührt wird. Derartige Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Widmung.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995050079.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009