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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Eine Bestrafung infolge einer Übertretung des § 129 Abs 2 Wr BauO erfordert jedoch - unter Berücksichtigung der im § 5 Abs 1 Satz 2 VStG normierten Beweislastumkehr - den Nachweis eines Verschuldens des Grundeigentümers oder derjenigen Person, die für die Erhaltung der Verwaltungsvorschriften gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050058.X03Im RIS seit
03.05.2001