RS Vwgh 1997/5/27 97/05/0058

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bestrafung infolge einer Übertretung des § 129 Abs 2 Wr BauO erfordert jedoch - unter Berücksichtigung der im § 5 Abs 1 Satz 2 VStG normierten Beweislastumkehr - den Nachweis eines Verschuldens des Grundeigentümers oder derjenigen Person, die für die Erhaltung der Verwaltungsvorschriften gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050058.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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