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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0375 E 28. Mai 1997 97/12/0133 E 2. Juli 1997 96/12/0382 E 28. Mai 1997Rechtssatz
Das Ausmaß der gem § 30a Abs 1 Z 3 GehG idF 19te LBGNov OÖ gebührenden Verwendungszulage ist - anders als nach § 30a Abs 2 bzw nunmehr § 121 Abs 2 GehG - der Höhe nach nicht begrenzt. Damit können auch die in der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zur Bemessung von Verwendungszulagen nach dem GehG nicht ohne weiteres auf die hier vorzunehmende Bemessung übertragen werden. Grundsätzlich wird auch eine Verwendungszulage gem § 30a Abs 1 Z 3 OÖ GehG im Hinblick auf die in Abs 4 dieser Bestimmung normierten Bemessungskriterien in umso höherem Ausmaß gebühren, je höher der besondere Grad der Verantwortung ist, den der Beamte zu tragen hat, und je höher das Ausmaß an Mehrleistungen ist, das er zu erbringen hat, wobei sich freilich eine Begrenzung der Höhe nach aus dem Gesamtgefüge des Besoldungsrechts ergibt. Gesetzlicher Bezugspunkt ist (aber) das Ausmaß an Verantwortung, das ein Beamter in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hat, dem keine derartige Verwendungszulage gebührt. Dieses Maß ist zu ermitteln und darzulegen. Irrelevant hingegen ist das konkrete Ausmaß der anderen Beamten bemessen oder auch faktisch ausbezahlten, derartigen Verwendungszulagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120376.X03Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017