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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Ablehnung einer zusätzlichen Dienstfreistellung eines Personalvertreters; Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund Instanzenzugserschöpfung und Legitimation des Beschwerdeführers; keine Normbedenken gegen die Regelung der Dienstfreistellung im Bundes-PersonalvertretungsG (PVG) bei verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Personalvertretung; Verwirklichung des Prinzips des Verhältniswahlrechts auch bei der Dienstfreistellung verfassungsrechtlich nicht erforderlich; qualifizierte Verkennung der maßgeblichen Rechtslage durch die Außerachtlassung der allgemeinen Regelung der Aufgaben der Personalvertretung bei der Entscheidung über die DienstfreistellungRechtssatz
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde; s. VfSlg. 8158/1977) gemäß §41 Abs1 PVG in oberster Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht.
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Die Bestimmungen des §41 PVG haben, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8158/1977 dargelegt hat, nicht die Rechtsverhältnisse von Bundesbediensteten zu ihrem Dienstgeber (dem Bund) zum Inhalt, sondern ihre Rechtsbeziehungen zu der Personalvertretung. Es ist sohin - so der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis - auch möglich, daß der einzelne Bedienstete durch einen Beschluß des Personalvertretungsorgans in seinen Rechten verletzt wird. Das hat zur Folge, daß auch durch eine Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, durch die ein solcher Beschluß aufgehoben oder bestätigt wird, Rechte des Bediensteten verletzt werden können.
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch einen Beschluß betreffend die Ablehnung der Dienstfreistellung gemäß §25 PVG in seinem Recht, seine Funktion als Personalvertreter auszuüben, beeinträchtigt werden könnte. Er ist daher legitimiert, gegen diesen Bescheid Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(ebenso für Entscheidungen der Landesregierung: E v 13.12.95, B2001/92, hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Freistellungsregelung des Zentralausschusses zugunsten der "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion").
Keine Bedenken gegen §25 Abs4 und Abs5 PVG.
Die gesetzlichen Regelungen des §2 PVG, die in Abs2 leg.cit. das Handeln der Personalvertretung auch inhaltlich bestimmen, hat der Zentralausschuß auch seiner Willensbildung über Anträge auf Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 PVG zugrundezulegen. Im Hinblick auf §41 Abs1 PVG, wonach die Personalvertretungs-Aufsichtskommission über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden hat, bilden diese gesetzlichen Regelungen zugleich auch den Prüfungsmaßstab für die von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission wahrzunehmende Aufsicht über die Organe der Personalvertretung.
Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß das solcher Art gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse (vgl. §13 Abs5 iVm §22 Abs4 PVG) konkretisiert wird. Es ist nämlich keine bundesverfassungsgesetzliche Regelung erkennbar, die dem entgegen stehen und den Gesetzgeber verhalten würde, das Prinzip des Verhältniswahlrechts, mag es auch einzelnen der anderen Bestimmungen des PVG zugrunde liegen, auch im vorliegenden Zusammenhang zu verwirklichen.
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Ablehnung einer Dienstfreistellung gemäß §25 PVG.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung allein damit, daß das PVG keine Bestimmung des Inhalts enthält, daß die Dienstfreistellungen im Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen zu erfolgen hätten. Den §2 PVG hat die Behörde dagegen völlig außer acht gelassen. Insbesondere hat sie sich weder mit dem Zweck der Dienstfreistellung von Personalvertretern noch mit der besonderen Lage des Beschwerdefalles auseinandergesetzt. Damit hat sie aber die maßgebliche Rechtslage in qualifizierter Weise verkannt und keine Erwägungen darüber angestellt, ob der Zentralausschuß bei seiner Beschlußfassung den §2 Abs2 PVG, der das Handeln der Personalvertretung inhaltlich bestimmt, beachtet hat.
(ebenso: E v 13.12.95, B2001/92).
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Personalvertretung, Kollegialbehörde, VfGH / Legitimation, Wahlen, Verhältniswahl, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1120.1993Dokumentnummer
JFR_10048871_93B01120_01