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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0150Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/12/18 96/12/0336 1 (hier: Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des aktiven Selbsthilferechtes gegen Staatsorgane und Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verletzung von Art 6 MRK durch das Straflandesgericht Wien und das OLG Wien)Stammrechtssatz
Der Antrag des Beamten (Beamten im Ruhestand) auf Auszahlung einer großen Subvention zur Förderung seines fotografischen Schaffens ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beamten und der belangten Behörde (die den Beamten betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), als ein absurder Antrag anzusehen, der keine Entscheidungspflicht auslöste (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0105, B 26.6.1996, 96/12/0165).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120149.X01Im RIS seit
03.04.2001