RS Vwgh 1997/5/28 97/12/0149

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/18 96/12/0336 1 (hier: Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des aktiven Selbsthilferechtes gegen Staatsorgane und Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verletzung von Art 6 MRK durch das Straflandesgericht Wien und das OLG Wien)

Stammrechtssatz

Der Antrag des Beamten (Beamten im Ruhestand) auf Auszahlung einer großen Subvention zur Förderung seines fotografischen Schaffens ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beamten und der belangten Behörde (die den Beamten betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), als ein absurder Antrag anzusehen, der keine Entscheidungspflicht auslöste (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0105, B 26.6.1996, 96/12/0165).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120149.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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